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Drogenhandel vor Gericht, aber Zeugen braucht man nicht
Wenn Drogenhädler geschnappt werden, führt dies häufig dazu, dass sie in ihren Aussagen andere benennen, also ihre Abnehmer, gegen die dann ein Verfahren wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln eingeleitet wird, oder Mittäter oder sonstige Leute, die ebenfalls gehandelt haben sollen. Irgendwann stehen diese Leute dann vor Gericht, packen ihrerseits aus, belasten den ursprünglichen "Verräter" noch mehr, oder benennen zu Recht oder Unrecht, in der Hoffnung auf milde Bestrafung, wieder andere.
Aus diesem Grunde verzichte ich bei derartigen Konstellationen gern auf die entsprechenden Zeugen vor Gericht, weil nie abzusehen ist, was ihnen zusätzlich, zu ihrer früheren Aussage bei der Polizei, noch einfällt, vorallem dann, wenn sie selbst in Haft sitzen.
Gestern stand mein Mandant vor dem Jugendschöffengericht. Der Vorwurf lautete 12 mal Handeltreiben ( Haschisch) in nicht geringer Menge. Der Tatzeitraum lag mehr als zwei Jahre zurück.
So eine richtig passende Strafe wollte mir für meinen nicht vorbestraften Mandanten nicht einfallen und ich stieß auf § 27 JGG, auch genannt "Babybewährung", weil ersteinmal über einen bestimmten Zeitraum geguckt wird, ob schädliche Neigungen beim Täter vorliegen oder nicht. Wenn ja, gibt es später eine Freiheitsstrafe, die in den meisten Fällen zur richtigen Bewährung ausgesetzt wird.
In einem Vorabgespräch mit dem Gericht und dem Staatsanwalt einigten wir uns auf diese Vorgehensweise. Ein kurzes Geständnis, keine Zeugen und die Sache wurde gleich rechtskräftig.
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