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Verhandlung ohne den Angeklagten
Nachdem mein Mandant zweimal nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, schien das Gericht , wie die letzten Male auch, unzufrieden, weil ich den Mandanten als sein Verteidiger nicht dazu gebracht hatte, zu erscheinen. Ich gab bekannt, dass ich meinen Mandanten sehr gerne verteidige und mich freue, wenn er neben mir im Saal sitzt. Ihn dort hinzuholen sei aber nicht meine Aufgabe und da ich keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht habe, könne er auch nicht durch Zustellung an mich geladen werden. Im übrigen sei es mit meiner Verschwiegenheitspflicht nicht in Einklang zu bringen, dem Gericht zu berichtet, ob und wo ich meinen Mandanten gesprochen hätte. In der Akte fand sich dann nach längerem Suchen doch noch ein Zustellungsnachweis. Ob in dem Schreiben, welches er erhalten haben soll, der Hinweis enthalten war, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, muss man mal sehen. Jedenfalls wurde verhandelt.
Angeklagt war die Beleidigung von Finanzbeamten. Mein Mandant sollte diese per Telefon und Fax unter anderem als faul und dumm bezeichnet haben.
Nach dem Schlussvortrag der Staatsanwältin merkte ich an, dass ich mir faule Finanzbeamte wünschen würde, diese aber wohl leider nicht existieren würden.
Aufs Plädieren habe ich verzichtet. Es gab für vier Taten dreißig Tagessätze. In der Urteilsbegründung führte die Richterin richtigerweise aus, weil der Angeklagte sich nicht eingelassen habe, gäbe es auch nichts, was erschwerend zu berücksichtigen wäre.
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