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Durch Teilerfolg in der Revision zur Bewährung
Wenn das erstinztanzliche Gericht alles richtig macht, ist spätestens durch den Beschluss des Revisionsgerichts Schluss, weil die Revision als unbegündet verworfen wird. Wenn die Revision jedoch (teilweise) Erfolg hat und die Sache erneut verhandelt werden muss, kommt es zu einer Verzögerung des Strafverfahrens, welche die Justiz zu verantworten hat. Mit diesen Worten begründete das Landgericht Magdeburg seinen Urteilsspruch, wonach ein Monat der nunmehr ausgesprochenen Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Das wirkt sich zwar nicht unbedingt aus, weil mein Mandant letztendlich entgegen der ursprünglichen Verurteilung, eine Bewährung erhalten hat, weil seine Sozialprognose nunmehr günstiger ausfiel und er sich seit der Tat im Jahr 2005 straffrei geführt hat. Trotzdem ist es schön, dass die Instanzgerichte die neue Entscheidung des Großen Senates des BGH "Vollstreckungslösung" bereits anwenden.
Aber auch ein Beispiel dafür, dass es als Verteidiger nicht imer angezeigt ist, ein Strafverfahren möglichst zügig beenden zu wollen. Manchmal braucht es Zeit, bis das Ergebnis stimmt.
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