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Nettes Gespräch wegen Vollmachts(nicht)vorlage
Gerade rief ein Geschäftsstellenbeamter aus einem süddeutschen Amtsgericht an. Ihm war aufgefallen, dass auf einer Anklage lediglich vermerkt sei, die anwaltliche Bevollmächtigung werde versichert, die Vollmacht sich aber nicht in der Akte befände.
Wie immer wies ich auf die Rechtssprechung des BGH und die Fundstelle Meyer-Goßner vor § 137 Rn 9 hin. Der Hinweis erfreute meinen Gesprächspartner, weshalb ich ihm noch erklärte, warum die Richter gerne eine schriftliche Vollmacht in den Akten haben und wir Verteidiger keine hinschicken wollen. Anders als so mancher Polizist, der sich auf seine 25-jährige Tätigkeit und darauf beruft, andere Anwälte würden immer eine schiftliche Vollmacht beifügen, versprach mir mein netter Gesprächspartner, dass er es künftig nicht mehr bemängeln werde, wenn eine schriftliche Vollmacht nicht eingereicht werde.
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