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Haftgrund der Fluchtgefahr
Immer noch gibt es Haftrichter, die Haftbefehle oder Haftfortdauerbeschlüsse anlässich einer Haftprüfung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr stützen, ohne sich zuvor ernsthaft Gedanken über die Voraussetzungen gemacht zu haben.
Regelmäßig fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche Strafe der Beschuldigte denn konkret zu erwarten hat. Erst wenn sich aus der Höhe überhaupt ein Fluchtanreiz ergibt, muss weiter überlegt werden, ob es wahrscheinlicher ist, dass er diesem Anreiz nachgeben und flüchten wird. Gestern ist es beim hiesigen Amtsgericht auch wieder passiert, dass der Richter sich lediglich Gedanken gemacht, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mein Mandant da bleiben wird, wenn er ih von der Untersuchungshaft verschont. Aus dem Blick verloren hatte der Richter offenbar, dass der Haftbefehl zwar eine gefährliche Körperverletzung dringend angenommen hatte, zwischenzeitlich aber die Anklage vorliegt und meinem Mandanten lediglich vorgeworfen wird, sich in einen Rausch versetzt zu haben (3,25 Promille) und in diesem Zustand eine fahrlässige Körperverletzung, eine Bedrohung und ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben.
Vor dem Hintergrund, dass folgerichtig Anklage zum Strafrichter (Strafgewalt bis 2 Jahre Freiheitsstrafe) erfolgt ist, hätte es begründet werden müssen, warum die konkret zu erwartende Strafe einen Fluchtanreiz bietet.
Mal sehen, wie das Beschwerdegericht entscheidet.
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