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Erfolgreiche Vorschaltbeschwerde
Letzte Woche Burgdorf, Halle I und III sowie Braunschweig, gestern vier Stunden in Uelzen, jetzt gleich nach Wolfenbüttel.
Zurzeit verbringe ich mehr Zeit in Gefängnissen als auf dem Fußballplatz.
Zwischendurch bleibt noch ein bißchen Zeit für den Schreibtisch und die Post. So habe ich gerade eine Mitteilung der hiesigen Generalstaatsanwaltschaft erhalten. Auf meine Vorschaltbeschwerde hin, hat sie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft aufgehoben, durch die meinem Mandanten eine Strafaussetzung zur Therapieteilnahme (§ 35 BtmG) versagt wurde. Diese Entscheidung wiederum war gestützt auf die Ablehung des zuständigen Amtsrichters, der gemeint hatte, die zugrunde liegende Tat sei nicht, wie es erforderlich sein, aufgrund von Drogenabhängigkeit begangen worden, sondern aus Rache. In der Berufung hatte das Landgericht die "Tatbegehung aufgrund Drogenabhängigkeit" aber in den Tenor aufgenommen. An diese rechtskräftige Entscheidung ist der Amtsrichter bei seiner Entscheidung gebunden und kriegt die Akte nun zurück.
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