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Schulden beim Finanzamt
Wer ein Privatinsolvenzverfahren anstrebt, um in ein paar Jahren schuldenfrei zu sein, fragt sich, ob seine Schulden beim Finanzamt von der Restschuldbefreiung mitumfasst sind.
Eine erfreuliche Mitteilung hierzu machte mir Kollege und Fachanwalt für Steuerrecht Frank Schneider aus Bad Harzburg.
Der BFH hat mit Urteil vom 19.08.2008 entschieden, dass eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO keine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr.1 InsO ist. Somit werden die entsprechenden Steuerschulden weiterhin von der sog. Restschuldbefreiung am Ende eines Insolvenzverfahrens erfasst.
Das heisst, die Pfändungsfreigrenze kann nicht herabgesetzt werden.
Ebenfalls in dieser Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass es sich bei der Steuerhinterziehung nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs.II BGB handelt, so dass auch die Sonderregeln für die Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung nicht anwendbar sind.
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