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Konsequente Anwendung des § 55 StPO
Heute war bereits der zweite Verhandlungstag. Meinem Mandanten wurde vorgeworfen in eine fremde Wohnung eingebrochen zu sein. Es waren vier Zeugen geladen: Die Wohnungsbesitzerin, der Polizist, der das Ganze aufgenommen hatte, ein angeblicher Mittäter und eine, die die Beute mit abverkauft haben soll.
Der angebliche Mittäter hat schriftlich aus der JVA mitteilen lassen, dass er nicht aussagen will, die angeblich andere Beteiligte hat heute von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO, Gebrauch gemacht. Nachdem ich die "Kurzbelehrung" des Gerichtes hinsichtlich des § 55 ergänzend noch näher am Gesetzestext ausgerichtet habe, meinte die Zeugin: Das hätte ich so schön nicht sagen können, aber genau das meine ich."
Gericht und Staatsanwaltschaft haben die Sache dann ebenfalls so gesehen, dass jedes wort zu viel wäre und sie deshalb ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht hat.
Letztendlich blieb nichts mehr übrig, was gegen meinen Mandanten sprach und er konnte freigesprochen werden.
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