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Freitag, 14. November 2008

Begründung des Amtsgerichts Seesen ist völlig lebensfremd

Von johannesolaf, 09:24

Mein Mandant ist seit vielen Jahren heroinabhängig. Freiwillig hatte er sich nun zur Entgiftung und danach in eine Therapieeinrichtung begeben, um seine Abhängigkeit zu bekämpfen und ausgesprochenen Haftstrafen zu entgehen.
Nachdem die Zustimmung zur Zurückstellung von den zuständigen Richtern diverser Amtsgerichte erteilt wurde, versagte das Amtsgericht Seesen in den sie betreffenden Fällen die erforderliche Zustimmung mit der Begründung,

 die Taten, die den Urteilen zugrunde liegen, beruhen nicht auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten. Die Taten begang er in einer Zeit als er gerade nicht betäubungsmittelabhängig war. Deshalb ist auch in dem Urteil gerade nicht festgestellt worden, dass § 35 BtmG vorliegt. Der Verurteilte hat mit dem Verkauf  von Btm damals seinen Lebensstil finanziert. Es handelte sich gerade nicht um Beschaffungskriminalität.

Gegen diesen Beschluss legte sogar die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein.

Das Landgericht Braunschweig (7 Qs 319/08 hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehobenund die erforderliche Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung erteilt. Dort heisst es:

Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Seesen nicht, dass der Verurteilte bei Begehung der Taten im März 2005 betäubungsmittelabhängig war. Die Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten zur Tatzeit steht aber "sonst fest" im Sinne des §35 Abs. 1 BtmG. Der Verurteilte ist langjährig heroinabhängig. Nach einem Vermerk der Bewährungshilfe teilte seine Mutter am 12.4.2005 mit, er habe Schlaftabletten genommen, um so den Heroinentzug zu bewältigen. Wenn der Verurteilte kurz Zeit davor, und unmittelbar nach seiner Entlassung aus Strafhaft, ausgerechnet Heroin veräußert, ist die Annahme, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht abhängig gewesen und habe durch den Verkauf seinen Lebensstil finanzieren wollen, völlig lebensfremd.
Wenn er gegenüber dem Amtsgericht Seesen geäußert haben sollte, er sei zu den Tatzeiten nicht drogenabhängig gewesen, dürfte das allein aus prozesstaktischen Erwägungen geschehen sein, um die laufenden Bewährungen nicht zu gefährden.
Die Therapiebereitschaft des Verurteilten ergibt sich bereits daraus, dass er sich erfolgreich um einen stationären Therapieplatz bemüht hat.

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