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§ 154 StPO sollte leider nicht sein vor dem AG Helmstedt
Mein Mandant saß in Untersuchungshaft, er soll zudem nach Polen abgeschoben werden, um eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen. Gestern vor dem Amtsgericht Helmstedt war er wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall angeklagt. Meine Anregung nach § 154 StPO zu verfahren, mochte sich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anschliessen. Der bereits verurteilte Mittäter, der bei früheren Vernehmungen die Hauptschuld auf meinen Mandanten geladen hatte, hatte sich krank gemeldet, es wäre ein neuer Termin erforderlich geworden.
Dem Staatsanwalt schwebten zunächst 9 Monate ohne Bewährung vor,
wir einigten uns dann aber auf eine Bewährungsstrafe, so dass mein Mandant nicht noch monatelang in hiesigen Gefängnissen rumsitzen muss, sondern zeitnah nach Polen kann.
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