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Für den Staatsanwalt war die Sache klar
Die Zeugenaussagen haben nicht zusammen gepasst. Die angeblich Geschädigte hat ausgesagt, mein Mandant habe sie vor einer Disco derart ins Gesicht geschlagen, dass sie das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei.
Ihre Freundin, die daneben gestanden haben will, hat berichtet, mein Mandant habe zwar eine Ohrfeige verabreicht, aber nicht besonders dolle, jedenfalls sei die "Geschädigte" stehengeblieben. Darüber hinaus habe mein Mandant eine dritte Freundin innerhalb der Disco belästigt, so dass man dem Einhalt gebieten wollte. Die angeblich Belästigte erklärte, sie sei derart betrunken gewesen, dass sie von gar nichts wisse. Ein Freund meines Mandanten sagte aus, dass es eine Ohrfeige nicht gegeben habe. Im polizeilichen Vermerk stand, dass dieser Zeuge gegenber der Polizei die Aussage verweigert habe. Dies bestritt der Zeuge und sagte aus, dass die Polizei ihm als er zusammen mit meinem Mandantn in der Stadt ergriffen wurde, berhaupt nicht eröffnet habe, um was es ginge, sondern er lediglich auf der Wache gefragt worden sei, was denn los gewesen wäre. Heute hat der Polizist, der den Vermerk gefertigt hat mitgeteilt, dass er nicht wisse, ob er mit diesem Zeuge gesprochen habe, oder das sein Kollege gewesen sei.
Für den Vertreter der StA war der Fall klar: Weil nicht erkennbar sei, warum die Frauen meinen Mandanten zu Unrecht belasten sollten, habe es die Ohrfeige auch gegeben.
Der Vorsitzende sprach meinen Mandanten frei, weil man die vielen Widersprüche in den Zeugenaussagen nicht einfach unbeachtet lassen dürfe, und er deshalb Zweifel an der Täterschaft nicht überwinden könne. Und im Zweifel habe er zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Vor dem Gerichtsgebäude traf ich auf die Anzeigenerstatterin und einen ihrer Angehörigen, der mir sagte, dass er mein Pladoyer prima fand und es schliesslich mein Job sei, meinen Mandanten rauszuboxen. Auch die Anzeigenerstatterin hegte offensichtlich keinen Groll gegen das Gericht oder mich. Eine deratige Einstellung verdient Respekt.
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