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Nicht rechtlos im Maßregelvollzug
Gleich geht ein langer Arbeitstag zu Ende. Nach rund sechs Stunden Besprechung in der JVA musste ich Post bearbeiten, die in den letzten Tagen angekommen ist.
Darunter eine Mitteilung der StA. Vor einigen Monaten hatte mein Mandant, der in der Psychiatrie im Maßregelvollzug sitzt, Spritzen erhalten, weil er nackt über den Flur gelaufen war. Nachdem das Verfahren nach unserer Strafanzeige gegen den Chefarzt routinemäßig mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden war, legten wir hiergegen Beschwerde ein. Nach näherer Prüfung kam die StA nun zu dem Ergebnis, dass es keine Rechtsgrundlage für dasVerabreichen der Psychopharmaka per Spritze gab, insbesondere keine richterliche Anordnung. Der Arzt habe sich aber möglicherweise in einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit sener Maßnahme befunden, der aber vermeidbar gewesen sei. Das Verfahren wurde wieder eingestellt, aber nach § 153 StPO. Dieses Beispiel zeigt, dass es zwar schwierig ist für Menschen in der Psychiatrie, sie sich aber nicht jede Behandlung gefallen lassen müssen.
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