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Gutes Ende in Münster
Vor dem Landgericht Münster war mein Mandant angeklagt seine damalige Lebensgefährtin im Jahre 2003 vergewaltigt zu haben und deren Sohn einmal in den Rücken getreten und ein anderes Mal geschlagen zu haben.
Nachdem am ersten Verhandlungstag die beiden "Geschädigten" als Zeugen vernommen worden waren, stand jedenfalls für mich fest, dass beide psychisch auffälig sind. Hinsichtlich des Sohnes bestätigte seine Mutter dann auch, dass er sich vor kurzem für mehrere Wochen in der Psychiatrie aufgehalten habe. Die Frau sagte unter anderem aus, sie selbst sei als 9-jähriges Mädchen, und dann drei Jahre lang, von ihrem Bruder sexuell mißbaucht worden. Aus den Akten ergab sich, dass der Bruder selbst 10 Jahre alt gewesen ist, als die Missbräuche begonnen haben sollen. Der eigene Vater und die Mutter sollen sie geschlagen haben. Zum zweiten Verhandlungstag hatte ich entsprechende Beweisanträge vorbereitet, u.a. natürlich den Antrag beide "Opfer" sowohl psychologisch auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin, als auch psychiatrisch untersuchen zu lassen und das bislang Gehörte mit den Widersprüchen, insbesondere im Kerngeschehen,dargelegt. Der psychiatrische Gutachter, der für meinen Mandanten bestellt worden war, konnte hinsichtlich meines schweigenden Mandanten nicht viel sagen, hielt aber die Vergewaltigung, wie sie von der "Geschädigten" geschildert worden war, aufgrund ihrer körperlichen Gegebenheiten, technisch für schwer vorstellbar. Nachdem die Mutter der "Geschädigten" ausgesagt hatte, dass sie sich selbst nicht erklären könne, warum ihre Tochter so geworden sei, wie sie ist, diese auch sie und ihren Mann in der Vergangenheit des öfteren falsch bezichtigt habe und der neue Lebensgefährte sich in Widersprüche verwickelte in seinem Bemühen zu schildern, was ihm von der "Geschädigten" über die angezeigten Taten, berichtet worden ist, gab ich zu Protokoll, dass meine Beweisanträge nur mit der Maßgabe als gestellt gelten sollen, wenn das Gericht von der Erlebnisfundiertheit der Aussagen der Belastungszeugen ausgehen will. Nach einer Unterbrechung teilte der Vorsitzende mit, dass aus Sicht der Kammer nun der Bundeszentralregisterauszug verlesen werden könne. Der dritte Verhandlungstag endete mit den Plädoyers und dem erwarteten Freispruch, den selbst die Vertreterin der Nebenklage beantragt hatte!
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