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Berufung und die arme Zeugin
Bevor es morgen für drei Tage zum Landgericht Bayreuth geht, stand heute noch eine kleine Berufungssache vor dem hiesigen Landgericht an. Erstinztanzlich war meine Mandantin -ohne Verteidiger- wegen des Erwerbes von Kokain nach Jugendrecht zu einem Arrest von 4 Tagen verurteilt worden. Bereits in meinem Pflichtverteidigerbeiordnungsantrag für das Berufungsverfahren habe ich auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hingewiesen, nämlich, dass der Verwertung einer polizeilichen Durchsuchung, bei der an einem Geldschein, der in der Handtasche der Freundin meiner Mandantin gefunden wurde, weißes Pulver befunden haben soll, zu widersprechen sein wird, weil zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Anfangsverdacht vorgelegen hat und auch nicht dokumentiert ist. Darüber hinaus würde, wenn überhaupt, strafloser Konsum vorliegen, weil, wenn überhaupt an Ort und Stelle, nämlich im Asylbewerberheim konsumiert worden sei. Ob es sich bei dem weißen Pulver tatsächlich um Kokain gehandelt hat, weiß auch keiner, weil es herabgerieselt war bei der polizeilichen Kontrolle.
Alles Gründe, um einen Freispruch zu fordern.
Weil in Jugendsachen nur ein Rechtsmittel möglich ist, also keine anschließende Revision mehr eingelegt werden konnte, ich bei der Vorsitzenden aber Bedenken hatte, ob es trotz aller Ungereimtheiten tatsächlich zum Freispruch kommen wird, bin ich vor der Hauptverhandlung mit dem Staatsanwalt übereingekommen, dass wir die Sache ohne Urteil beenden wollen, auch um die 20 Minuten, die die Vorsitzende zu spät kam, aufzuholen. Gegen Zahlung von 200 € in Raten ist es dann auch so passiert.
Das richtig Fiese an der Geschichte ist aber der erstinztanzlichen Zeugin widerfahren, die mit meiner Mandantin unterwegs gewesen ist. Gegen Sie wird wegen Falschaussage ermittelt, weil das Amtsgericht ihr ihre Aussage nicht geglaubt hat. Dass es ihre Tasche gewesen ist, in der der Geldschein gefunden worden war, hat das Amtsgericht nicht mal dazu bewogen, sie auf ihr, in dieser Konstellation bestehendes umfassendes Auskunfsverweigerungsrecht, hinzuweisen.
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