Eintrag & Kommentare

Fluchtgefahr in Magdeburg und in München

Von johannesolaf, 09.02.2010, 09:16

Mir liegt ein Beschluss des Landgerichts Magdeburg vor -25 Qs 13/10 -, mit dem, auf meine Beschwerde hin, ein Haftbefehl des Amtsgerichts aufgehoben wurde. Nach Aktenlage waren anlässlich einer Hausdurchsuchung  bei meinem Mandanten Amphetamine sichergestellt worden. So, wie ich es für richtig halte, hat das Landgericht darauf geachtet, ob eine Fluchtgefahr aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden kann und sich Gedanken gemacht, inwieweit überhaupt durch die Höhe der zu erwartenden Strafe ein Fluchtanreiz besteht. Andere Gerichte machen dies falsch, so unter anderem neulich das Landgericht und OLG München, die bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von 1-2 Jahren brutto, nicht nach Tatsachen gucken, die für eine Fluchtgefahr sprechen, sondern auf das Fehlen von fluchthemmenden Faktoren abstellen. Dass möglicherweise bei der genannten Bruttostraferwartung überhaupt kein Fluchtanreiz gegeben ist, lassen die genannten bayerischen Gerichte unbeantwortet.
Im Beschluss aus Magdeburg heisst es:" Es ist nicht bekannt, ob der Beschuldigte Beziehungen ins Ausland hat, ob er über Bargeld verfügt, um sich für längere Zeit an hier unbekannten Orten aufzuhalten. Der Beschuldigte dürfte eine Menge an Amphetaminen besessen haben, die fünfmal so hoch ist wie die sogenannte "nicht geringe Menge". Das bedeutet aber noch nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte eine so hohe Freiheitsstrafe zu erwarten hat, dass die Annahme gerechtfertigt ist, er werde schon bei dem Gedanken an die Bestrafung das Weite suchen wollen".


temp1234@live.de(Gast), 10.02.2010, 13:29

HAHA! BY sperrt ein WEN, WANN und WARUM auch immer, wenn es will! U-Haft, schafft Rechtskraft!

Meine Homepage kann mit helmutkarsten.de aufgerufen werden.

Der Haftrichter sagte auf meine Beschwerde hin: "Ich kann Sie doch vor dem sonst nicht schützen!" Ich war ein unbescholtener Bürger, die Bedrohungssituation war dem Ermittler (Kripo) bestens bekannt, denn es war nachweislich der 4. Angriff eines stadtbekannten Frustschlägers.

also gem. der Kommentare: LEIPZIGER, i.S. Notwehr
Rn. 289, 290, ein formell rechtswidriger Haftbefehl. Die Kripo hatte zu diesem Zeitpunkt bereits meinen Reisepass in Händen. Fluchtgefahr? Warum? Es war Notwehr, wie es sich dem Ermittler bereits aufgedrängt hat. Mein Kontrahent war zu diesem Zeitpunkt bereits 24 mal verurteilt und hatte bereits, nur Wochen nach seiner seinerzeitigen Haftentlassung, schon wieder mind. 2 Ermittlungen wegen Gewalttaten, laufen......

Lesen Sie meine HP bitte ganz. Sie werden sich wundern, was für einem Gulac oder Stazistaat, ich in die Hände gefallen sein könnte: SIE SAGEN ES MIR!

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