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Pflichtverteidiger
Im Vollstreckungsverfahren (Anm.: Also nach der rechtskräftigen Verurteilung) ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist.
Kammergericht (Berlin), Beschluss vom 14.9.2005 - 5 Ws 399/05
Zur Erklärung: Pflichtverteidiger bedeutet nicht, dass es sich um einen unmotivierten, vom Gericht besorgten oder in wohliger Harmonie mit diesem arbeitenden Anwalt handelt, sondern in den häufigsten Fällen ist dies ein vom Betroffenen selbst ausgesuchten Verteidiger, der einen entsprechenden Beiordnungsantrag bei Gericht stellt. Der Pflichtverteidiger hat die selben Rechte wie ein Wahlverteidiger, rechnet aber seine Gebühren mit der Landeskasse ab.
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