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Ist Strafverteidigung noch Kampf?
„Verteidigung ist Kampf“ durfte niemals als billige Rechtfertigung für eine schlechte und ungeschickte, aber stark und mächtig daherkommende Verteidigungsstrategie sein. „Dumm und stark“ kam früher in Persiflagen auf militärische „Tugenden“ vor. Als Devise für das Selbstverständnis von Strafverteidigung taugt das Begriffspaar wenig. Umgekehrt kann ein Verteidiger aber auch mit Passivität, Angepasstheit und Buhlen um die Gunst des Gerichts sich zu seinen Berufspflichten verhalten wie ein Arzt, der ein blutendes Unfallopfer am Straßenrand liegen lässt und hinterher von einem Schöffengericht wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird. Wer dem Kampf mit Argumenten und Überzeugungskraft den Konsens als Methode seines professionellen Handelns vorzieht, wer also die Suche nach dem favor iudicis und das Bedürfnis, von seinen Gegnern „als einer von uns“ geachtet oder gar geliebt zu werden, zur höchsten Maxime seines professionellen Handelns erhebt, liefert denen die besten Argumente, die schon immer der Meinung waren, wegen der Objektivität und Neutralität des deutschen Strafrichters und wegen der Objektivität des deutschen Staatsanwalts habe so etwas wie das „Prinzip der eigentlich überflüssigen Verteidigung“ Verfassungsrang.
Rechtsanwalt Professor Dr. Rainer Hamm, NJW 2006, 2084 (2085f.), aktuelles Heft
Ich meine, diesen ebenso treffenden wie schönen Worten des Kollegen ist nichts hinzuzufügen.
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