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Strafverteidiger ist bekloppt(er) geworden
Die große Hitze hatte ich gut überstanden. Beim Durchlesen einer Ermittlungsakte bin ich heute letztendlich doch noch in Geisteskrankheit verfallen.
Meinem Mandanten wird vorgeworfen, er habe, duch den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln für Body-Builder über das Internet, gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch und/oder § 95 Arzneimittelgesetz verstoßen, weil das Vertriebene Stoffe enthalten soll, die entweder nicht reindürfen oder als Arzneimittel eingestuft werden könnten und deshalb ohne entsprechende Genehmigung auch nicht rein dürfen
Bevor ich mir Gedanken machen konnte, ob die sogenannten Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel im Sinne der Vorschrift sind oder Arzneimittel oder nichts von beiden, bin ich in der Akte auf eine Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gestoßen.
Hier heißt es (auszugsweise): Bei der Spurenelementverbindung Chrompicolinat sowie den Aminosäurederivaten GH Amino Complex, Argine Alpha-Ketoglutarate und Argine Ketoisocaproate handelt es sich um Zusatzstoffe im Sinne von....
... enthält das Präparat u.a. die Stoffe Gamma Aminobutyric Acid, L-Arginine Pyroglutamate, L-Ornithine Alpha-Ketoglutarate sowie Macuna Pruriens (standardized for 10 % L-Dopa)
....White Willow Bark: Wirksamkeitsbestimmende Inhaltsstoffe sind 1,5-11 % Salicylalkoholderivate, darunter das Salicin als Prodrug. Salicin wird nach der Resorption zu 80 % zu Salicylsäure in der Leber metabolisiert....
Der erste Fall bei dem ein Verteidiger einen Betreuer braucht.
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