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Staatsanwaltschaft als Erfindungsbehörde
Von johannesolaf, 15:25
Weil der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung, § 315 C Absatz 1 Nr. 2 StGB nicht nur ein "grob verkehrswidriges", sondern auch ein "rücksichtsloses" Handeln erfordert, aber hinsichtlich der Motivlage beim schweigenden Beschuldigten, nichts bekannt ist, schreibt die Staatsanwaltschaft Braunschweig in ihre Strafbefehlsentwürfe, der Angeschuldigte habe " um eines kleinen Zeitvorteils wegen" so gehandelt, wie vorgeworfen
Für den Unbekümmerten wiegt diese Passage weniger als Daunen. Für den Amtsrichter eine runde Sache, die es wert ist, unterschrieben zu werden.
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