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Donnerstag, 19. Oktober 2006

Pflichtverteidigerumbestellung

Von johannesolaf, 08:36

Kollege Werner Siebers berichtet hier über die eigenartige Entscheidung des Landgerichts Hannover, das eine Angeklagte dafür "bestraft", dass sie sich einen in der Revisionsinstanz und auch sonst erfolgreichen Verteidiger sucht, weil sie kein Vertrauen mehr zu ihrer ursprünglichen Pflichtverteidigerin hat.

Anders neulich das Amts-und Landgericht Braunschweig.

Ein neuer Mandant beauftragt mich mit seiner Verteidigung. Vorwurf: schwere Brandstiftung u.a. Einige Tage später erfahre ich von seiner Bekannten, dass mein neuer Mandant in U-Haft genommen wurde.

Wenige Tage später hat das Landgericht den Haftbefehl auf meine Haftbeschwerde hin aufgehoben. In den darauffolgenden Tagen hat mein neuer Mandant mir zahlreiche weitere Mandate angetragen.

In einer Sache war ihm, nachdem ich mich in der ersten Sache legitimiert hatte, eine andere Kollegin als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden.

Mein Mandant hatte nun den Wunsch, auch in dieser Sache von mir verteidigt zu werden. Diesen Wunsch trug ich dem Amtsgericht an mit dem Argument, mein Mandant habe mich in zahlreichen anderen Verfahren mandatiert, er möchte, auch aufgrund der erfolgreich für ihn eingelegten Haftbeschwerde, statt von der Kollegin, von mir verteidigt werden. Die Kollegin kenne er nicht, zu mir habe er regelmässigen Kontakt.

Die beigeordnete Pflichtverteidigerin nahm dann Stellung zum Umbestellungsantrag: An dem vorgeschobenen Vertrauensverhältnis habe sie Zweifel, sie warte in freudiger Erwartung auf eine Besprechung mit ihrem Mandanten, dieser habe kein Recht einen bestimmten Pflichtverteidiger zu bekommen, er hätte mich ja früher beauftragen können, sie habe Zweifel an meiner Beauftragung usw.

Nachdem ich hierzu kurz Stellung genommen hatte, erfolgte die Umbestellung durch das Amtsgericht.

Bis dahin hatte ich noch gedacht, die Kollegin habe einfach einen schlechten Tag gehabt und sich deshalb einer Argumentation bedient, die ansonsten die Gerichten verwenden.

Der Befund ist nun ein anderer:

Vor  wenigen Tagen erhalte ich vom Landgericht einen Beschluss zugestellt, mit dem die Beschwerde der Kollegin gegen die Umbestellung als unzulässig verworfen wurde.

Da hatte sie tatsächlich im eigenen Namen Beschwerde gegen ihre Entpflichtung eingelegt.

 

 

 


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