Eintrag & Kommentare

Höhere Strafandrohung für Widerstand- blödsinnig

Von johannesolaf, 28.05.2010, 11:45

So richtig auf den Wecker geht mir momentan das Bestreben mehrerer Inneminister, die Strafandrohung für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu erhöhen.
In den meisten Fällen, liegt der Widerstand darin, dass sich ein deutlich Betrunkener gegen seine Fesselung sperrt.
In einigen Fällen kriegt er von den Polizisten gleich  von Amts wegen einen in die Fresse und anschließend eine Strafanzeige wegen Widerstandes, manchmal noch wegen Bedrohung, weil er mit 2,4 Promille gesagt haben soll, " ich bring euch um". In einzelnen Fällen wird noch Körperverletzung angezeigt, weil sich der Polizist aufgrund eigener Ungeschicklichkeit durch den Schlag gegen den Kopf des Probanten an der Hand verletzt.
In den (Gott sei Dank) seltenen  Fällen, bei denen Polizisten regelrecht angegriffen und schwerer verletzt werden, wird ohnehin wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, so dass es auf den Strafrahmen des § 113 StGB überhaupt nicht ankommt. Eine Erhöhung der Strafandrohung des § 113 StGB ist somit überflüssig und über alles, was überflüssig ist, muss man nicht reden.

 


laertes(Gast), 28.05.2010, 14:32

der herr politiker beweist mit seiner forderung sachunverstand und macht seinem berufsstand somit alle ehre:

zur zeit der wende vom 19ten zum 20sten jahrhundert war § 113 StGB in der tat "eine qualifizierung zur nötigung. wer beamte nötigte, wurde strenger bestraft" (haft, strafrecht besonderer teil, § 113).
es ist jedoch kein geheimnis, dass § 113 StGB heutzutage - ganz im gegensatz zu seiner ursprünglichen bedeutung - mit gutem grund eine PRIVILEGIERUNG zur nötigung darstellt und der besonderen (druck-)situation desjenigen rechnung tragen soll, der sich einem eingriff eines mit staatlichen macht-(sprich: gewalt-)mitteln ausgestatten 'vollstreckers' ausgesetzt sieht und sich dagegen mit nötigungsmitteln wehrt.
sollte er die grenzen der nötigung aber überschreiten und den vollstrecker verletzen, kommt eine bestrafung aus § 223 ff. StGB ohne weiteren in betracht. völlig zu recht daher auch dein einwand, im fall einer körperverletzung sei die privilegierende wirkung des § 113 StGB gar nicht mehr einschlägig...

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RA Schmitteckert(Gast), 28.05.2010, 14:26

Sie sprechen mir aus der Seele!

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johannesolaf, 28.05.2010, 14:14

Danke!

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RA JM(Gast), 28.05.2010, 13:21

Streiche 133, setze 113! ;-)

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