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Montag, 01. November 2010

Umgehung des Richtervorbehalts mit Textbaustein

Von johannesolaf, 07:56


Gerade lese ich in einer Ermittlungsakte diesen Vermerk eines Polizeibeamten des gehobenen Dienstes:

"Bei der Anordnung der Blutprobe lag Gefahr im Verzuge vor, da die Einholung einer richterlichen Entscheidung zur Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO mit einer weiteren Ausdehnung des Zeitraumes zwischen der Tatzeit und dem Zeitpunkt der Blutentnahme verbunden gewesen wäre".


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