Mord in Sachsen-Anhalt
Mörder von 20-jähriger Anja zu lebenslanger Haft verurteilt
Stendal - Der Mörder der 20-jährigen Anja aus Rietzel in Sachsen-Anhalt muss lebenslang ins Gefängnis. Das Landgericht Stendal verurteilte den 24 Jahre alten Nachbarn der jungen Frau am Donnerstag wegen Vergewaltigung und Mordes.
Er hatte Anja im Juni 2005 nach Überzeugung des Gerichts erwürgt, um aus Furcht vor einer Strafanzeige die auf einem Heuboden begangene Vergewaltigung zu verdecken. «Dafür müssen sie lebenslang büßen», sagte Richter Gerhard Henss in der Urteilsbegründung.
Danach brachte der Mann die Leiche der Frau in einem Handwagen zu einem sechs Kilometer entfernten Angelgewässer, beschwerte sie mit Ziegelsteinen und versenkte sie im Wasser. Die Leiche war zwei Wochen später entdeckt worden. Der 24-Jährige hatte die Tat weitgehend gestanden, jedoch die Mordabsicht bestritten.
Er war Ende 2005 wegen einer anderen, im Jahr zuvor begangenen Sexualstraftat schon zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Über die bei dieser Tat gefundenen DNA-Spuren kamen ihm die Ermittler auf die Spur. Der Verteidiger des 24-Jährigen kündigte nach dem Urteil Revision an. Der Rechtsanwalt hatte das Landgericht um eine Überprüfung gebeten, ob nicht auch eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht komme.
Quelle: www.mopo.de
Bei diesem Vorsitzenden kann man eigentlich davon ausgehen, dass die Kammer auch ohne die Bitte, mal zu überprüfen, ob nicht...., selbständig über diese wichtige Frage nachgedacht hat.
Hamburg will weiter foltern
Brechmittel gelten als Folter
Deutschland muss Dealer Schmerzensgeld zahlen
STEPHANIE LAMPRECHT
Der in Deutschland praktizierte zwangsweise Einsatz von Brechmitteln gegen Drogendealer verstößt gegen das Folterverbot. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jetzt entschieden (Az.: 54810/00). Die Straßburger Richter sprachen dem Kläger, einem Kokain-Dealer aus Sierra Leone, 10000 Euro Schmerzensgeld zu. Gegen das Urteil ist keine Berufung möglich. Hamburg will zunächst an der bisherigen Praxis festhalten.
Die Europarichter sehen in dem Brechmitteleinsatz eine "unmenschliche und herabwürdigende Behandlung" sowie einen Verstoß gegen das Recht auf einen fairen Prozess. Der Angeklagte müsse sich nicht selbst belasten, dieses Recht würde durch das Hervorwürgen eines Beweismittels verletzt. Außerdem hätte man auf die "natürliche Ausscheidung" der Droge warten können, so wie es die meisten europäischen Länder handhaben. Die Richter verwiesen darauf, dass in Deutschland bereits zwei Menschen nach dem Einsatz von Brechmitteln gestorben seien. Einer von ihnen: Achidi John, der 2001 in Hamburg starb. Trotz des Urteils will die Hamburger Justizbehörde weitere Brechmitteleinsätze nicht auschließen. Sprecher Henning Clasen: "Wir werden die Praxis zunächst nicht ändern." Bis Mai 2006 sei in vier Fällen Brechmittel eingesetzt worden. Viviane Spethmann (CDU) bezeichnet das Urteil als "Einzelfallentscheidung", es gebe kein Alternative zu Brechmitteln.
Antje Möller (GAL) forderte hingegen den sofortigen Stopp. Andreas Dressel (SPD), setzt sich für Haftbefehle ein, um auf die Ausscheidung der Beweismittel auf der gläsernen Toilette zu warten. SPD und GAL hatten Brechmittel gegen Dealer 2001 eingeführt.
Zitat:
»Der Einsatz von Brechmitteln verstößt gegen das Folterverbot«
Aus dem Urteil des EU-Gerichtshofs
Quelle:(MOPO vom 13.07.2006 / SEITE 21)
Schade, immer dann, wenn man mit Entscheidungen hiesiger Gerichte nicht einverstanden ist, wird nach dem EUGH gerufen, kann man dessen Rechtsprechung aber gerade nicht gebrauchen, werden seine -gerade im Bereich des Strafrechts oft klugen- Entscheidungen als unverbindlich abgetan.
Versuchte Kindstötung
Aufgrund dieser Strafanzeige wurde gegen eine Mandantin ermittelt:
"Ich hatte in W eine Pferdeweide gepachtet. Auf dieser Weide hatte ich 5 Pferde stehen. A versuchte hier der L (es war ein Sonntag im August) das Fahrradfahren beizubringen. Da L das nicht so schnell kapierte, schrie A sie ständig an und L bezog hier auch mehrere Ohrfeigen und Tritte in den Hintern. Die ganze Sache brachte A so in Rage, dass sie L nahm und in ein 6 Meter tiefes Wasserloch warf. Dieses Wasserloch hatte ich selbst ausgehoben, um für meine Pferde Wasser zu bekommen. Auf Nachfrage gebe ich hier an, dass das Wasserloch rund 6 Meter gerade runter ging. Ich hatte das Wasserloch mit einem Bagger selber ausbaggern lassen. In dem Wasserloch war rund 1 Meter Wasser. L war beim Reinfallen unter Wasser. Als sie oben war hatte sie geschrien und ich holte sie dann raus aus dem Wasserloch. Ich musste hinterher springen, um L dort rauszuholen. Hätte ich dies nicht gemacht, wäre sie ertrunken. Das Wasserloch habe ich kurze Zeit später mit dem Bau eines Reitplatzes zugeschüttet. Der Verpächter B aus W kann etwas zu dem Wasserloch sagen."
Interessant wäre noch gewesen, wie die Beiden, nachdem der Anzeigenerstatter runtergesprungen sein will, aus dem 6 Meter tiefen Loch gekommen sind, da doch das Wasser nur 1 Meter tief darin gestanden haben soll.
Natürlich hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags eingestellt.
Ausgekifft im Norden
Schleswig-Holsteins Justizminister Uwe Döring (SPD) will kommende Woche mit einem Ministererlass schärfer gegen Drogenbesitz vorgehen. Die sogenannte Eigenverbrauchsgrenze, bis zu der Cannabisbesitz in der Regel straffrei bleibt, wird von 30 Gramm auf 6 Gramm reduziert. Schon 1994 hatte das Bundesverfassungsgericht einheitliche Vorschriften in den Ländern angemahnt, bislang vergeblich. In Schleswig-Holstein galt bisher die liberalste Regelung, auch geprägt durch den früheren Lübecker Richter undd heutigen Bundestagsabgeordneten der Linkspartei Wolfgang Neskovic, der ein Recht auf Rausch proklamiert hatte. Die Sechs-Gramm-Grenze gehört zur strengsten Regelung bundesweit. In Hessen ud Niedersachsen liegt die Eigenbedarfsgrenze bei 15 Gramm, in Reheinland Pfalz, Nordrhein-Westfalen und im Saarland bei 10 Gramm. Gründe für die restriktivere Politik im Norden seien der gestiegene Wirkstoffgehalt der Droge, der wachsende Konsum von Kindern und die Anti-Rauch-Kampagnen an Schulen. " Es ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn ein Schüler wegen Zigaretterauchens auf dem Schulhof der Schule verwiesen werden kann, aber der Staatsanwalt nichts unternimmt, wenn er mit 30 Gramm Marihuana erwischt wird, heißt es im Ministerium.
Quelle: Der Spiegel 28/ 2006
Auch bei Einhaltung der alten Grenzen (Entscheident ist immer der Wirkstoffgehalt, bei Cannabisprodukten also Tetrahydrocannabinol, nicht das Bruttogewicht des Stoffes), landete die Anzeige der Polizei beim Staatsanwalt. Ein Absehen von der Strafverfolgung war niemals zwingend, denn die "geringe Menge" zum Eigenverbrauch ist nur eine Voraussetzung für das Absehen von der Verfolgung.
Trotzdem verfolgt wird von jeher, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, dies könnte zum Beispiel auch das Kiffen auf dem Schulhof sein.
Mittwoch, 12. Juli 2006
Vier Jahreszeiten umstellt
Gut gefallen hat mir die Einstiegs-Formulierung mit der der Kollege Strate aus Hamburg eine dortige Durchsuchung mehrer Luxushotels mit Hilfe von 1062 Polizeibeamten wegen des Vorwurfes der Schwarzarbeit u.a. sowie ein massives Vorgehen gegen Reinigungsunternehmen (Pfändung der Firmenkonten, so dass keine Löhne mehr ausgezahlt werden konnten) in der Zeitschrift "Strafverteidiger" kommentiert hat:
" Die kleine Großstadt Hamburg, deren Stadtobere sich in provinzieller Verblendung gern an der Spitze einer Metropole wähnen, hat auch die dazu passende Staatsanwaltschaft."
Quelle: Strafverteidiger 2006, 370
Ohrfeige für Ermittler
Futter in meinem Fische- Fall kommt aus Berlin vom Kollegen Carsten Hoenig, der über einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 2030/04 – berichtet:
Bundesverfassungsgericht rügt vorschnelle Wohnungsdurchsuchung bei unzureichender Verdachtsgrundlage
Die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume wegen Verdachts der Steuerhinterziehung war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletze. Der empfindliche Eingriff einer Wohnungsdurchsuchung dürfe nicht vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet werden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betrieb ein einzelkaufmännisches Unternehmen in einer von seiner Ehefrau gemieteten Halle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gab der Beschwerdeführer an, dass die Mittel für die Errichtung der Halle aus einem Darlehen seines Schwiegervaters stammten, der das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst habe. Da die anschließende Überprüfung der Steuererklärungen des Schwiegervaters die Herkunft des Geldes nicht klären konnte, nahm die Finanzbehörde an, dass das Geld aus nicht versteuerten Einnahmen des Beschwerdeführers stammte. Nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Eine nach der Durchsuchung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht.
Als die Ermittlungsbehörde bei einer späteren Durchsuchung der Wohnräume des Schwiegervaters feststellte, dass dieser aus Grundstücksverkäufen 1.848.000 DM erlöst hatte, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Die gegen die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtsgründe reichten allenfalls sehr geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus. Allein der Umstand, dass anhand der Steuererklärungen nicht festgestellt werden konnte, dass der Kapitalbetrag dem Schwiegervater als versteuertes Einkommen zugeflossen war, genügt nicht zur Begründung eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Es bleiben zu viele Varianten offen, die nicht auf von dem Beschwerdeführer begangene Straftaten hindeuten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer den Finanzbehörden eine plausible Möglichkeit benannt, die zu einem steuerfreien Zufluss in das Vermögen des Schwiegervaters führen konnte, nämlich die Veräußerung von Grundstücken. Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu überprüfen. Zwangsmaßnahmen durften erst dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar erwiesen hätte.
Selbst wenn man von einem Verdacht der Steuerhinterziehung ausginge, war die angeordnete Durchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig. Zur Aufklärung der Herkunft des Geldes hätten andere Mittel zur Verfügung gestanden, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte des Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger eingegriffen hätten. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Ermittlungsbehörden den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes nicht nachgegangen sind, bevor sie eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen veranlasst haben. Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, durch Auskunftsersuchen beim Grundbuchamt oder der Bank und durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt jedoch diese Mühewaltung, bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zulässig sein kann.
Pflichtverteidiger
Im Vollstreckungsverfahren (Anm.: Also nach der rechtskräftigen Verurteilung) ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist.
Kammergericht (Berlin), Beschluss vom 14.9.2005 - 5 Ws 399/05
Zur Erklärung: Pflichtverteidiger bedeutet nicht, dass es sich um einen unmotivierten, vom Gericht besorgten oder in wohliger Harmonie mit diesem arbeitenden Anwalt handelt, sondern in den häufigsten Fällen ist dies ein vom Betroffenen selbst ausgesuchten Verteidiger, der einen entsprechenden Beiordnungsantrag bei Gericht stellt. Der Pflichtverteidiger hat die selben Rechte wie ein Wahlverteidiger, rechnet aber seine Gebühren mit der Landeskasse ab.
Wartezeit
Immer länger dauert es gerade in Wirtschaftsstrafsachen vor den Landgerichten bis es zur Anklage, Eröffnung des Hauptverfahrens oder gar zur Terminierung kommt.
In einer umfangreichen Betrugssache in Franken hat gerade das Amtsgericht, meinem Antrag folgend, den Haftbefehl gegen meinen Mandanten aufgehoben, weil die Staatsanwaltschaft mehr als ein Jahr nach Aufnahme der Ermittlungen noch immer keine Anklage erhoben hat.
Vor dem Landgericht Hildesheim wurde vor mehr als einem Jahr eine Betrugssache anverhandelt und das Verfahren am dritten Verhandlungstag ausgesetzt. Meine Mandantin war mit der vom Gericht angedachten Bestrafung nicht einverstanden, sie sollte ins Gefängnis, so dass sie sich ganz umfangreich eingelassen hat. Weitere Ermittlungen wurden erforderlich. Gerne sind wir dem Ruf der STA gefolgt und haben unsere Einlassung in einem fünfstündigen Gespräch ergänzt. Vor einigen Monaten hat das Gericht mitgeteilt, dass es noch dauern kann, bis erneut terminiert wird, vorrangige Haftsachen müssten zuvörderst verhandelt werden.
Möge noch viel Wasser den Nil hinunterfliessen , damit es wegen der langen Verfahrensdauer einen gehörigen Abschlag gibt. Und glücklich ist schliesslich der Belastungszeuge, der vergißt
Erinnerungen
Heute schliesse und lasse ich eine Akte in den Keller bringen. Angeklagt war vor dem Landgericht Stendal eine junge Frau wegen Drogenhandels u.a. im Kilobereich zusammen mit vier weiteren Menschen.
Da die Mandantin in Untersuchungshaft saß, wollte ich das Verfahren nicht unnötig in die Länge ziehen, war aber von Anfang an auf eine Bewährungsstrafe aus.
Auch aufgrund abgehörter Telefongespräche, in denen angeblich die Gefährlichkeit der zierlichen und lieb aussehenden Mandantin zutage getreten war, waren Staatsanwaltschaft und Gericht nicht davon abzubringen, dass eine Strafe jenseits von 2 Jahren Haft verhängt werden müsste.
Die Mitläufer wurden zwischen dem 10 und 15 Verhandlungstag abgeurteilt, der Bruder meiner Mandantin erhielt nach seiner Einlassung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe von ungefähr 4 Jahren.
Da meine Mandantin bislang - auf mein Anraten hin - geschwiegen und auch mit der Jugendgerichtshilfe noch nicht gesprochen hatte, war es nun an der Zeit dies nachzuholen. Mit gutem Erfolg: Nachdem die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe dem Gericht ihren Bericht erstattet hatte, bat der bis dahin unerbittliche Staatsanwalt , den ich so gerne - aber gerechtfertigt - beschimpft hatte, am 18. Verhandlungstag um eine kurze Unterbrechung, teilte mir auf dem Flur mit, dass er von seiner ursprünglichen Forderung abrücke und bereit sei, eine Bewährungsstrafe zu beantragen. Das Gericht war nun einverstanden
Die Hauptverhandlung wurde fortgesetzt indem ich eine Einlassung für meine Mandantin abgegeben habe. Das Urteil lautete 2 Jahre mit Bewährung, der Haftbefehl wurde aufgehoben.
Natürlich war es kein Zufall, dass an jedem Verhandlungstag der Vater meiner Mandantin unter den Zuhörern war, und selbstverständlich hatte der Vorsitzende recht ,als er meinte, Beharrlichkeit zahle sich aus, aber das heisst nicht, dass das Gericht nicht in der Lage gewesen wäre, eine höhere Strafe so wasserdicht zu begründen, dass eine Revision erfolglos geblieben wäre.
Oft kann es besser sein, nicht das erstbeste Angebot des Gerichtes zu einer einvernehmlichen Beendigung anzunehmen, sondern weiterzumachen, um dann als Freunde auseinanderzugehen.
Donnerstag, 06. Juli 2006
7,90
... hat noch bis zur letzten Woche Schnitzel mit Spargel und Kartoffeln gekostet im Sportheim von Preussen Magdeburg, Bodestraße 9, MD.
Heute fahre ich wieder hin, auch wenn die Spargelsaison zuende ist. Das Schnitzel ist richtig schön paniert und hat einen wunderbaren Buttergeschmack, ist ohne Spargel um einiges preiswerter, die Pommes sind auch lecker. Ein kleines Hasseröder (0,3) für 1, 45 € werde ich auch noch trinken.
Auch wenn meine schöne "Frau" meiner längst überdrüssig ist, ich wegen unseres Scheiterns im Halbfinale gegen die Italiener das Kissen klumpig weine, kann ich - jedenfalls Verpflegungsmäßig- nur sagen: Lebbe geht weidda"
ALG II
Ein Mandant hat Ärger mit dem Arbeitsamt. Er hatte ALG II beantragt und angeblich einen Kürzungsbescheid über sein ALG I nicht vorgelegt und somit wesentliche Tatsachen verschwiegen.
Da ALG I und II innerhalb des selben Hauses bearbeitet werden, frage ich mich doch, warum er etwas vorlegen muss, dessen Inhalt ohnehin beim Amt bekannt ist, sich höchstwahrscheilich im dort igen - für alle Sachbearbeiter abrufbar - Computer befindet.
Rechtliches Gehör
Manchmal dauert es viele Monate bis die Staatsanwaltschaft, einem Akteneinsichtsgesuch entsprechend, die Ermittlungsakten an den Verteidiger schickt. Das ist oftmals nicht zu ändern und meistens auch gut so!
Neuerdings klagt die Staatsanwaltschaft Braunschweig aber auch an, ohne die Ermittlungsakte zuvor an den Verteidiger gesandt zu haben. So bekam ich heute eine Anklageschrift vom Amtsgericht Gifhorn zugestellt ohne zuvor, trotz meines Antrages, die Ermittlungsakte gesehen zu haben.
Vielleicht ein Versehen, vielleicht aber auch die Angst bei der STA, die einmal gefasste Ansicht über die Strafbarkeit könnte dortigerseits ins Wanken geraten, wenn dem Beschuldigten- über seinen Verteidiger - noch im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wird.
Freitag, 30. Juni 2006
Fische II
Die Beschwerde gegen die Durchsuchung im Fische- Fall wurde vom Landgericht Magdeburg verworfen.
Der Beschluss geht nicht darauf ein, warum 8 Monate nach Aufnahme der Ermittlungen, eine Wohnung durchsucht werden muss, um Unterlagen zu beschlagnahmen, die die Polizei längst selbst am PC hätte ausdrucken können.
Um eine strafrechtliche Bagatelle soll es sich bei dem Zurücksetzen der Fische nicht handeln, weil das AG Bad Oeyenhausen beispielsweise schon mal einen Angeklagten in einem wohl ähnlichen Fall zu einer Geldstrafe verurteilt habe.
Im Übrigen kein Wort dazu, dass der Durchsuchungsbeschluss auf Rechtsnormen anderer Bundesländer gestützt wurde, die sich auch noch mit einer ganz anderen Materie beschäftigen.
Im Lichte des Art. 13 GG betrachtet, hat mich das noch nicht überzeugt.
Am 10.Juli fange ich deshalb an, die Verfassungsbeschwerde zu schreiben
Freitag, 16. Juni 2006
Wochenende
9 Spiele zur Auswahl! Dazu 100 Jahr-Feier HSC Leu www.hscleu06.de mit entsprechendem Live Fußball und Turniere meines Kleinen in BS und Peine.
Liebe Polizisten, schreibt soviele Parksünder auf, wie ihr finden könnt, fahrt nach HH zum Kaffeetrinken oder bleibt zuhause, aber verhaftet keinen meiner alten oder neuen Mandanten, denn ich will mein Herz erfreuen mit Fußballgucken und meinen Bauch mit Krakauern und (Fass-) bier füllen.
Muss jetzt los!
Donnerstag, 15. Juni 2006
Hamburger Morgenpost
Kurioser Akt der Solidarität
Prozess gegen Marek-Bande Protest vorm Landgericht
STEPHANIE LAMPRECHT
So sexy sind Demos vor dem Gerichtsgebäude eher selten: In Netzstrümpfen und Hotpants posieren rund 30 Damen auf den Stufen, fordern auf Plakaten die Freilassung ihrer "Männer". Gemeint sind zehn Zuhälter aus der Führungsetage der "Marek-Bande", gegen die gestern der Prozess eröffnet wurde. Die Angeklagten sollen Frauen ausgebeutet haben - unter den Augen der Polizei, wie die Verteidiger gestern erklärten.
"Liebe und Lust sind frei, wir brauchen kein Gericht dabei" steht auf einem Plakat. Und: "Stopt die Justiz, Freiheit für den Kiez". Mit Journalisten reden wollen die Damen allerdings nicht, kurz vor Prozessbeginn ziehen sie von dannen. Nur eine Hand voll tief dekolletierte Zuschauerinnen (Shirt-Aufschrift: "The Porn-Queen") sitzt im Gerichtssaal, wirft den Angeklagten durch die Trennscheibe Kusshändchen zu - Ritual bei jedem Rotlicht-Prozess. Die Männer, die aus der U-Haft vorgeführt werden, wirken dagegen fast bürgerlich. Nur vereinzelt mal eine Tätowierung, überwiegend sitzen sie brav im Sommerhemd zwischen ihren Anwälten. Davon hat jeder gleich zwei.
Nach dem Beruf gefragt, gibt Bandenchef Carsten Marek (46) "Klempner" zu Protokoll. Sein Stellvertreter Guido B. (48) erklärt, er sei "Speditionskaufmann". Einer ist "Fitnessfachmann", andere haben Schlosser oder Tischler gelernt. Einer ist vor zehn Monaten Vater geworden, die Mutter des Kinds war für ihn anschaffen. Sie alle sollen auf St. Pauli jahrelang Menschenhandel betrieben und Prostituierte ausgebeutet haben.
196 Frauen sollen sie von Mai 2000 bis November 2005 gezwungen haben, einen Großteil ihres Verdienstes abzuliefern. Allein für das Vorlesen der Frauennamen braucht die Staatsanwältin fast 90 Minuten.
Die Verteidiger beantragten anschließend die Einstellung des Verfahrens. Begründung: Der Staat habe seinen Strafanspruch verwirkt, weil die Polizei die Bordelle der Bande seit fünf Jahren regelmäßig kontrolliert habe und es nie etwas zu beanstanden gegeben habe. Und plötzlich habe die Staatsanwaltschaft die Gruppe zu einer "kriminellen Vereinigung" erklärt. Polizisten seien alle zwei Wochen zu "Kaffeebesuchen" mit Prostituierten und Bordellbetreibern vor Ort gewesen. Anwalt Ladislav Anisic: "Dieses widersprüchliche Verhalten des Staats wirkt so schwer, dass das Verfahren unzulässig ist."
Quelle: MOPO vom 15.06.2006 / SEITE 8-9
Jetzt, wo die Jungs ersteinmal weggesperrt sind, wird die Polizei wohl täglich zum Kaffeemeeting und WM gucken bei den Mädchen hocken.
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