Familientragödie in Niederndodeleben / Haftbefehl erlassen
Thomas A. hatte am Mittwoch bei der Vernehmung durch die Stendaler Mordkommission eingeräumt, seine sechs Jahre jüngere Partnerin getötet zu haben, weil sie sich von ihm trennen wollte. Es habe deshalb mehrere Auseinandersetzungen gegeben – so auch am Tattag.
Nach dem Verbrechen habe A. die Leiche im Auto an die Elbe in der Nähe von Rogätz ( Ohrekreis ) gefahren. Dort hat er die Tote in den Fluss geworfen.
Um die Tat zu verschleiern, hatte er seine Frau am 7. Juli bei der Polizei als vermisst gemeldet. Er gab an, sie einen Tag zuvor das letzte Mal gesehen zu haben.
Ein Angler hatte die Leiche am vergangenen Dienstag im Uferbereich bei Parey ( Jerichower Land ) gefunden. Die Obduktion ergab eindeutig, dass die Frau erwürgt worden war. Die Rechtsmediziner hatten klassische Male am Hals von Irina A. gefunden und typische punktförmige Blutungen in den Bindehäuten der Augen.
Aus dem familiären Umfeld des Ehepaars hatte es Hinweise gegeben, dass der 41-J ährige möglicherweise etwas mit der Tat zu tun hat.
Quelle: Magdeburger Volksstimme vom 17.07.2006
Ob es wirklich so klar ist, wie die Staatsanwaltschaft meint? Wenn es denn schon den ganzen Tag über Streit gegeben hat, gab es möglicherweise keine Arglosigkeit, die das Opfer mit in den Schlaf nehmen konnte.
Besuch aus der Provinz
Einen Zug durch Hannover unternahm ein Mandant zusammen mit seinem Kumpel. Getrunken wurde, vielleicht auch gegessen, ob man(n) auch zu Gast bei Freundinnen war, weiss ich nicht, spielt für die Lösung des Falles auch keine Rolle. Es sollte dann mit einem Taxi zurück in die Provinz gehen.
Über einen Festpreis konnte man sich nicht einigen, die Fahrt sollte abgebrochen werden. In Höhe eines Polizeireviers zeigte die "Uhr" ca. 14 € an. Der Polizeibericht geht davon aus, dass das Geld zunächst nicht gezahlt wurde. Deshalb hupte der Taxifahrer, bis Polizisten herbeieilten. Der betrunkene Mandant weigerte sich seinen Ausweis zu zeigen. Die Polizisten nahmen ihn, trotzdem er sich sperrte und seinen Arm wegriß, mit auf die Wache. Der Kumpel wurde zum Geldautomaten gefahren, um den Taxifahrer auszahlen zu können.
Der Kumpel wurde nach seiner Rückkehr entlassen, dem Mandanten wurde Blut abgenommen, dann kam er für einige Stunden in die Gewahrsamszelle.
Eine Rißwunde am Oberarm sowie eine Anzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte blieben dem Mandanten als Andenken von seinem Ausflug in die Metropole.
Der Mandant konnte sich nur noch teilweise erinnern, in der Wache hätten Polizisten ihn zu Boden gebracht und auf ihm gelegen. Aufschluss gab aber die Ermittlungsakte. Der Kumpel war nämlich so rechtzeitig vom Geldautomaten zurückgekehrt, dass er gesehen haben will, dass mein Mandant quasi gegen eine geöffnete Tür " gelaufen wurde " und sich dabei die Rißwunde zugezogen hatte.
In der Einlassung, die ich für meinen Mandanten abgegeben habe, habe ich auf das Problem des lädierten Armes, die schmerzhafte Blutentnahme, den mehrstündigen Freiheitsentzug, den eigentlich nur passiven Widerstand und die relative Bedeutungslosigkeit des zugrunde liegenden Sachverhaltes hingewiesen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt.
Terrorverdacht
Darkazanli - Kein Geld für die Haft
Verfahren gegen Kaufmann eingestellt / Auch Mzoudi bekommt keine Entschädigung
STEPHANIE LAMPRECHT
Obwohl er monatelang unter Terrorverdacht im Gefängnis saß und das Verfahren gegen ihn mangels Tatverdachts kürzlich eingestellt wurde, erhält der Deutsch-Syrer Mamoun Darkazanli (47) keine Haftentschädigung von der deutschen Justiz. Der Hamburger Kaufmann könne nur Entschädigungen etwa wegen Durchsuchungen erwarten, erklärte die Sprecherin der Bundesanwaltschaft, Frauke-Katrin Scheuten. Eine Haftentschädigung sei nicht möglich, weil gegen ihn nie ein deutscher Haftbefehl bestand.
Der Hamburger Kaufmann und mutmaßliche Al-Kaida-Unterstützer saß auf Grund eines spanischen Haftbefehls seit Oktober 2004 neun Monate lang in deutscher Auslieferungshaft. Er kam frei, als das Bundesverfassungsgericht im Juli 2005 das Europäische Haftbefehlgesetz für verfassungswidrig erklärt hatte.
Laut "Spiegel" darf Darkazanli kein Geld zur Verfügung gestellt werden, weil er auf einer Terrorliste der Europäischen Gemeinschaft stehe. Das Gleiche gelte für den ebenfalls wegen Terrorverdachts zeitweise inhaftierten Marokkaner Abdelghani Mzoudi. Ihm steht nach seinem Freispruch durch den Bundesgerichtshof prinzipiell ein Betrag von 4708 Euro zu, für 428 Hafttage. Das Hamburger Justizverwaltungsamt habe Mzoudi jedoch in einem Bescheid mitgeteilt, dass ihm das Geld "weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfe". Es werde deshalb nicht ausgezahlt.
Quelle: MOPO vom 17.07.2006 / SEITE 10
Erinnert mich ein bißchen an Pflichtverteidigergebühren: Hin und wieder überkommt mich dort nach Monaten des Wartens auch das Gefühl, wahrscheinlich werde nicht mehr ausgezahlt.
Sonntag, 16. Juli 2006
Ohne Krawatte kein Prozeß
Eine hochsommerliche Fußnote zur deutschen Mode- und Justizgeschichte hat am Freitag das Oberlandesgericht München geschrieben. Die Richter hielten es nicht mit dem Gerichtsverfassungsgesetz für vereinbar, daß ein Anwalt ein T-shirt unter seiner Robe trägt. Gewohnheitsrechtlich sei festgelegt, daß zur Amtstracht eines Anwalts Hemd und Krawatte gehörten, entschied der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts. Diese Regelung sei "auch nicht infolge eingetretener gesellschaftlicher Veränderungen gegenstandslos geworden". Ein Münchner Anwalt hatte sich vor der Großen Strafkammer des Landgerichts München II als mode- und rechtspolitischer Trendsetter versucht - durch einen Auftritt mit einem weißen T-shirt unter seiner schwarzen Robe. Mit der Folge, daß er vom Prozeß ausgeschlossen wurde und ein Ersatzanwalt zum Zuge kam.
Quelle: FAZ vom 15.7.2006
Freitag, 14. Juli 2006
Marktforschungsanrufe ohne Einwilligung sind rechtswidrig
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Weil das Anrufen potentieller Kunden ohne deren vorherige Zustimmung verboten ist, bedienen sich seit Jahren viele Vertriebsfirmen angeblicher Meinungsforscher, bzw. bilden eigene "Abteilungen" die unter dem Deckmantel des Begriffes "Forschung" ungefragt Leute anrufen, wobei es ihnen nicht um die wirliche Meinung zu irgendeinem banalen Thema geht, sondern darum, die Zustimmung für künftige Anrufe eines Vertriebsmitarbeiters zu erlangen und entsprechende Daten (Beruf, Alter, Verdienst) um die Kaufkraft abzuschecken. Wer wurde noch nicht angerufen und gefragt, ob er gerne Steuern zahlt oder die Steuerlast als zu hoch empfindet. |
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Das Landgericht Hamburg hat durch Berufungsurteil (1) eine Marktforschungs-GmbH dazu verurteilt, Anrufe zu Zwecken der Marktforschung bei bestimmten privaten Telefonnummern des Klägers ohne vorherige Einwilligung zu unterlassen. Damit hat das LG Hamburg die Entscheidung I. Instanz des AG Hamburg-St.-Georg (2) aufgehoben |
Ist Strafverteidigung noch Kampf?
„Verteidigung ist Kampf“ durfte niemals als billige Rechtfertigung für eine schlechte und ungeschickte, aber stark und mächtig daherkommende Verteidigungsstrategie sein. „Dumm und stark“ kam früher in Persiflagen auf militärische „Tugenden“ vor. Als Devise für das Selbstverständnis von Strafverteidigung taugt das Begriffspaar wenig. Umgekehrt kann ein Verteidiger aber auch mit Passivität, Angepasstheit und Buhlen um die Gunst des Gerichts sich zu seinen Berufspflichten verhalten wie ein Arzt, der ein blutendes Unfallopfer am Straßenrand liegen lässt und hinterher von einem Schöffengericht wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird. Wer dem Kampf mit Argumenten und Überzeugungskraft den Konsens als Methode seines professionellen Handelns vorzieht, wer also die Suche nach dem favor iudicis und das Bedürfnis, von seinen Gegnern „als einer von uns“ geachtet oder gar geliebt zu werden, zur höchsten Maxime seines professionellen Handelns erhebt, liefert denen die besten Argumente, die schon immer der Meinung waren, wegen der Objektivität und Neutralität des deutschen Strafrichters und wegen der Objektivität des deutschen Staatsanwalts habe so etwas wie das „Prinzip der eigentlich überflüssigen Verteidigung“ Verfassungsrang.
Rechtsanwalt Professor Dr. Rainer Hamm, NJW 2006, 2084 (2085f.), aktuelles Heft
Ich meine, diesen ebenso treffenden wie schönen Worten des Kollegen ist nichts hinzuzufügen.
Junge Straftäter gehen ins Internet
Junge Straftäter betreiben seit Freitag eine eigene Internet-Homepage für Jugendliche. Die 14- bis 24-Jährigen berichten auf dem Informations- und Beratungsportal „street-live.org” von ihren Erfahrungen mit Kriminalität und Drogen, teilte der Träger des Projekts, der Paritätische Niedersachsen, in Hannover mit. Das Projekt solle helfen, die gefährdeten Jugendlichen wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Gleichzeitig soll die Homepage andere Jugendliche abschrecken, Straftaten zu begehen. Gefunden in: Neue Presse Hannover vom 14.7.2006 |
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Donnerstag, 13. Juli 2006
Mord in Sachsen-Anhalt
Mörder von 20-jähriger Anja zu lebenslanger Haft verurteilt
Stendal - Der Mörder der 20-jährigen Anja aus Rietzel in Sachsen-Anhalt muss lebenslang ins Gefängnis. Das Landgericht Stendal verurteilte den 24 Jahre alten Nachbarn der jungen Frau am Donnerstag wegen Vergewaltigung und Mordes.
Er hatte Anja im Juni 2005 nach Überzeugung des Gerichts erwürgt, um aus Furcht vor einer Strafanzeige die auf einem Heuboden begangene Vergewaltigung zu verdecken. «Dafür müssen sie lebenslang büßen», sagte Richter Gerhard Henss in der Urteilsbegründung.
Danach brachte der Mann die Leiche der Frau in einem Handwagen zu einem sechs Kilometer entfernten Angelgewässer, beschwerte sie mit Ziegelsteinen und versenkte sie im Wasser. Die Leiche war zwei Wochen später entdeckt worden. Der 24-Jährige hatte die Tat weitgehend gestanden, jedoch die Mordabsicht bestritten.
Er war Ende 2005 wegen einer anderen, im Jahr zuvor begangenen Sexualstraftat schon zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Über die bei dieser Tat gefundenen DNA-Spuren kamen ihm die Ermittler auf die Spur. Der Verteidiger des 24-Jährigen kündigte nach dem Urteil Revision an. Der Rechtsanwalt hatte das Landgericht um eine Überprüfung gebeten, ob nicht auch eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht komme.
Quelle: www.mopo.de
Bei diesem Vorsitzenden kann man eigentlich davon ausgehen, dass die Kammer auch ohne die Bitte, mal zu überprüfen, ob nicht...., selbständig über diese wichtige Frage nachgedacht hat.
Hamburg will weiter foltern
Brechmittel gelten als Folter
Deutschland muss Dealer Schmerzensgeld zahlen
STEPHANIE LAMPRECHT
Der in Deutschland praktizierte zwangsweise Einsatz von Brechmitteln gegen Drogendealer verstößt gegen das Folterverbot. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jetzt entschieden (Az.: 54810/00). Die Straßburger Richter sprachen dem Kläger, einem Kokain-Dealer aus Sierra Leone, 10000 Euro Schmerzensgeld zu. Gegen das Urteil ist keine Berufung möglich. Hamburg will zunächst an der bisherigen Praxis festhalten.
Die Europarichter sehen in dem Brechmitteleinsatz eine "unmenschliche und herabwürdigende Behandlung" sowie einen Verstoß gegen das Recht auf einen fairen Prozess. Der Angeklagte müsse sich nicht selbst belasten, dieses Recht würde durch das Hervorwürgen eines Beweismittels verletzt. Außerdem hätte man auf die "natürliche Ausscheidung" der Droge warten können, so wie es die meisten europäischen Länder handhaben. Die Richter verwiesen darauf, dass in Deutschland bereits zwei Menschen nach dem Einsatz von Brechmitteln gestorben seien. Einer von ihnen: Achidi John, der 2001 in Hamburg starb. Trotz des Urteils will die Hamburger Justizbehörde weitere Brechmitteleinsätze nicht auschließen. Sprecher Henning Clasen: "Wir werden die Praxis zunächst nicht ändern." Bis Mai 2006 sei in vier Fällen Brechmittel eingesetzt worden. Viviane Spethmann (CDU) bezeichnet das Urteil als "Einzelfallentscheidung", es gebe kein Alternative zu Brechmitteln.
Antje Möller (GAL) forderte hingegen den sofortigen Stopp. Andreas Dressel (SPD), setzt sich für Haftbefehle ein, um auf die Ausscheidung der Beweismittel auf der gläsernen Toilette zu warten. SPD und GAL hatten Brechmittel gegen Dealer 2001 eingeführt.
Zitat:
»Der Einsatz von Brechmitteln verstößt gegen das Folterverbot«
Aus dem Urteil des EU-Gerichtshofs
Quelle:(MOPO vom 13.07.2006 / SEITE 21)
Schade, immer dann, wenn man mit Entscheidungen hiesiger Gerichte nicht einverstanden ist, wird nach dem EUGH gerufen, kann man dessen Rechtsprechung aber gerade nicht gebrauchen, werden seine -gerade im Bereich des Strafrechts oft klugen- Entscheidungen als unverbindlich abgetan.
Versuchte Kindstötung
Aufgrund dieser Strafanzeige wurde gegen eine Mandantin ermittelt:
"Ich hatte in W eine Pferdeweide gepachtet. Auf dieser Weide hatte ich 5 Pferde stehen. A versuchte hier der L (es war ein Sonntag im August) das Fahrradfahren beizubringen. Da L das nicht so schnell kapierte, schrie A sie ständig an und L bezog hier auch mehrere Ohrfeigen und Tritte in den Hintern. Die ganze Sache brachte A so in Rage, dass sie L nahm und in ein 6 Meter tiefes Wasserloch warf. Dieses Wasserloch hatte ich selbst ausgehoben, um für meine Pferde Wasser zu bekommen. Auf Nachfrage gebe ich hier an, dass das Wasserloch rund 6 Meter gerade runter ging. Ich hatte das Wasserloch mit einem Bagger selber ausbaggern lassen. In dem Wasserloch war rund 1 Meter Wasser. L war beim Reinfallen unter Wasser. Als sie oben war hatte sie geschrien und ich holte sie dann raus aus dem Wasserloch. Ich musste hinterher springen, um L dort rauszuholen. Hätte ich dies nicht gemacht, wäre sie ertrunken. Das Wasserloch habe ich kurze Zeit später mit dem Bau eines Reitplatzes zugeschüttet. Der Verpächter B aus W kann etwas zu dem Wasserloch sagen."
Interessant wäre noch gewesen, wie die Beiden, nachdem der Anzeigenerstatter runtergesprungen sein will, aus dem 6 Meter tiefen Loch gekommen sind, da doch das Wasser nur 1 Meter tief darin gestanden haben soll.
Natürlich hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags eingestellt.
Ausgekifft im Norden
Schleswig-Holsteins Justizminister Uwe Döring (SPD) will kommende Woche mit einem Ministererlass schärfer gegen Drogenbesitz vorgehen. Die sogenannte Eigenverbrauchsgrenze, bis zu der Cannabisbesitz in der Regel straffrei bleibt, wird von 30 Gramm auf 6 Gramm reduziert. Schon 1994 hatte das Bundesverfassungsgericht einheitliche Vorschriften in den Ländern angemahnt, bislang vergeblich. In Schleswig-Holstein galt bisher die liberalste Regelung, auch geprägt durch den früheren Lübecker Richter undd heutigen Bundestagsabgeordneten der Linkspartei Wolfgang Neskovic, der ein Recht auf Rausch proklamiert hatte. Die Sechs-Gramm-Grenze gehört zur strengsten Regelung bundesweit. In Hessen ud Niedersachsen liegt die Eigenbedarfsgrenze bei 15 Gramm, in Reheinland Pfalz, Nordrhein-Westfalen und im Saarland bei 10 Gramm. Gründe für die restriktivere Politik im Norden seien der gestiegene Wirkstoffgehalt der Droge, der wachsende Konsum von Kindern und die Anti-Rauch-Kampagnen an Schulen. " Es ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn ein Schüler wegen Zigaretterauchens auf dem Schulhof der Schule verwiesen werden kann, aber der Staatsanwalt nichts unternimmt, wenn er mit 30 Gramm Marihuana erwischt wird, heißt es im Ministerium.
Quelle: Der Spiegel 28/ 2006
Auch bei Einhaltung der alten Grenzen (Entscheident ist immer der Wirkstoffgehalt, bei Cannabisprodukten also Tetrahydrocannabinol, nicht das Bruttogewicht des Stoffes), landete die Anzeige der Polizei beim Staatsanwalt. Ein Absehen von der Strafverfolgung war niemals zwingend, denn die "geringe Menge" zum Eigenverbrauch ist nur eine Voraussetzung für das Absehen von der Verfolgung.
Trotzdem verfolgt wird von jeher, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, dies könnte zum Beispiel auch das Kiffen auf dem Schulhof sein.
Mittwoch, 12. Juli 2006
Vier Jahreszeiten umstellt
Gut gefallen hat mir die Einstiegs-Formulierung mit der der Kollege Strate aus Hamburg eine dortige Durchsuchung mehrer Luxushotels mit Hilfe von 1062 Polizeibeamten wegen des Vorwurfes der Schwarzarbeit u.a. sowie ein massives Vorgehen gegen Reinigungsunternehmen (Pfändung der Firmenkonten, so dass keine Löhne mehr ausgezahlt werden konnten) in der Zeitschrift "Strafverteidiger" kommentiert hat:
" Die kleine Großstadt Hamburg, deren Stadtobere sich in provinzieller Verblendung gern an der Spitze einer Metropole wähnen, hat auch die dazu passende Staatsanwaltschaft."
Quelle: Strafverteidiger 2006, 370
Ohrfeige für Ermittler
Futter in meinem Fische- Fall kommt aus Berlin vom Kollegen Carsten Hoenig, der über einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 2030/04 – berichtet:
Bundesverfassungsgericht rügt vorschnelle Wohnungsdurchsuchung bei unzureichender Verdachtsgrundlage
Die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume wegen Verdachts der Steuerhinterziehung war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletze. Der empfindliche Eingriff einer Wohnungsdurchsuchung dürfe nicht vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet werden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betrieb ein einzelkaufmännisches Unternehmen in einer von seiner Ehefrau gemieteten Halle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gab der Beschwerdeführer an, dass die Mittel für die Errichtung der Halle aus einem Darlehen seines Schwiegervaters stammten, der das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst habe. Da die anschließende Überprüfung der Steuererklärungen des Schwiegervaters die Herkunft des Geldes nicht klären konnte, nahm die Finanzbehörde an, dass das Geld aus nicht versteuerten Einnahmen des Beschwerdeführers stammte. Nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Eine nach der Durchsuchung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht.
Als die Ermittlungsbehörde bei einer späteren Durchsuchung der Wohnräume des Schwiegervaters feststellte, dass dieser aus Grundstücksverkäufen 1.848.000 DM erlöst hatte, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Die gegen die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtsgründe reichten allenfalls sehr geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus. Allein der Umstand, dass anhand der Steuererklärungen nicht festgestellt werden konnte, dass der Kapitalbetrag dem Schwiegervater als versteuertes Einkommen zugeflossen war, genügt nicht zur Begründung eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Es bleiben zu viele Varianten offen, die nicht auf von dem Beschwerdeführer begangene Straftaten hindeuten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer den Finanzbehörden eine plausible Möglichkeit benannt, die zu einem steuerfreien Zufluss in das Vermögen des Schwiegervaters führen konnte, nämlich die Veräußerung von Grundstücken. Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu überprüfen. Zwangsmaßnahmen durften erst dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar erwiesen hätte.
Selbst wenn man von einem Verdacht der Steuerhinterziehung ausginge, war die angeordnete Durchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig. Zur Aufklärung der Herkunft des Geldes hätten andere Mittel zur Verfügung gestanden, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte des Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger eingegriffen hätten. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Ermittlungsbehörden den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes nicht nachgegangen sind, bevor sie eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen veranlasst haben. Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, durch Auskunftsersuchen beim Grundbuchamt oder der Bank und durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt jedoch diese Mühewaltung, bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zulässig sein kann.
Pflichtverteidiger
Im Vollstreckungsverfahren (Anm.: Also nach der rechtskräftigen Verurteilung) ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist.
Kammergericht (Berlin), Beschluss vom 14.9.2005 - 5 Ws 399/05
Zur Erklärung: Pflichtverteidiger bedeutet nicht, dass es sich um einen unmotivierten, vom Gericht besorgten oder in wohliger Harmonie mit diesem arbeitenden Anwalt handelt, sondern in den häufigsten Fällen ist dies ein vom Betroffenen selbst ausgesuchten Verteidiger, der einen entsprechenden Beiordnungsantrag bei Gericht stellt. Der Pflichtverteidiger hat die selben Rechte wie ein Wahlverteidiger, rechnet aber seine Gebühren mit der Landeskasse ab.
Wartezeit
Immer länger dauert es gerade in Wirtschaftsstrafsachen vor den Landgerichten bis es zur Anklage, Eröffnung des Hauptverfahrens oder gar zur Terminierung kommt.
In einer umfangreichen Betrugssache in Franken hat gerade das Amtsgericht, meinem Antrag folgend, den Haftbefehl gegen meinen Mandanten aufgehoben, weil die Staatsanwaltschaft mehr als ein Jahr nach Aufnahme der Ermittlungen noch immer keine Anklage erhoben hat.
Vor dem Landgericht Hildesheim wurde vor mehr als einem Jahr eine Betrugssache anverhandelt und das Verfahren am dritten Verhandlungstag ausgesetzt. Meine Mandantin war mit der vom Gericht angedachten Bestrafung nicht einverstanden, sie sollte ins Gefängnis, so dass sie sich ganz umfangreich eingelassen hat. Weitere Ermittlungen wurden erforderlich. Gerne sind wir dem Ruf der STA gefolgt und haben unsere Einlassung in einem fünfstündigen Gespräch ergänzt. Vor einigen Monaten hat das Gericht mitgeteilt, dass es noch dauern kann, bis erneut terminiert wird, vorrangige Haftsachen müssten zuvörderst verhandelt werden.
Möge noch viel Wasser den Nil hinunterfliessen , damit es wegen der langen Verfahrensdauer einen gehörigen Abschlag gibt. Und glücklich ist schliesslich der Belastungszeuge, der vergißt
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